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Satzung des Fördervereins des Maximilian-Kolbe-Gymnasiums Wegberg e.V.


§ 1

(1) Der Verein führt den Namen Förderverein des Maximilian-Kolbe-Gymnasiums Wegberg e.V.

(2) Sitz des Vereins ist Wegberg.

(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 1.8. eines Jahres und endet am 31.7. des folgenden Jahres.

(4) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


§ 2

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist, die Bildungs- und Erziehungsarbeit des Gymnasiums für Jungen und Mädchen in Wegberg ideell und materiell zu fördern, u.a. durch

a) Gewährung von Beihilfen für die Beschaffung wissenschaftlicher und künstlerischer Unterrichtsmittel,

b) Förderung des Schulsports, der Schulwanderungen und der Studienfahrten,

c) Unterstützung bedürftiger Schuler,

d) Förderung der Elternarbeit auf dem Gebiet des Schulwesens,

e) Unterstützung der Tätigkeit der Schülervertretung,

f) Pflege der Beziehungen zu anderen Schulen und Vertretung der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die vorstehend bezeichneten Aufgaben können durch Beschluß der Mitgliederversammlung im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke erforderlichenfalls erweitert oder beschränkt werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf.


§ 3

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein; die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf Antrag durch Beschluß des Vorstandes.

(2) Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder Personen, welche sich hervorragende Verdienste um den Verein oder die Verwirklichung seines Zweckes erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.


§ 4

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluß des Mitgliedes durch den Verein.

(2) Der Ausstritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand des Vereins und muss bis spätestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

Die Austrittserklärung wird zum Schluß des Geschäftsjahres wirksam.

(3) Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können nach Anhörung des Betroffenen durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden.


§ 5

(1) Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Erträgen des Vereinsvermögens, Zuwendungen, insbesondere Spenden, und den Beiträgen, die nach einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung von den Mitgliedern erhoben werden.

(2) Sämtliche Einnahmen sowie das Vereinsvermögen dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.

(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

(5) Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 6

(1) Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.


§ 7

(1) Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 6 Wochen einzuberufen, wenn mindestens 50 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen oder wenn der Vorstand es mit einfacher Mehrheit beschließt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 3 Wochen einberufen.

(4) Die Einladung erfolgt über die Veröffentlichung auf der Homepage des MKG, der Presse und die Eintragung in den Terminplänen der Schule.

(5) Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muß folgende Punkte enthalten:

a) Geschäftsbericht des Vorstandes und des Kassenprüfers,

b) Entlastung des Vorstandes und des Kassenprüfers,

c) gegebenenfalls Neuwahl oder Ergänzungswahl des Vorstandes,

d) Behandlung vorliegender Anträge,

e) Verschiedenes.


§ 8

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a) Wahl von Mitgliedern des Vorstandes,

b) Wahl von 2 Rechnungsprüfern,

c) Entlastung des Vorstandes,

d) Festsetzung der Beitragsordnung,

e) Änderung der Satzung,

f) Auflösung des Vereins,

g) sonstige, ihr durch diese Satzung zur Beschlussfassung zugewiesenen oder vom Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegten Angelegenheiten,

h) die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes mit Zweidrittelmehrheit.

(2) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder; im übrigen erfolgen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung keine anderen Mehrheiten fordert. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfalle sein Vertreter.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem weiteren Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.


§ 9

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern sowie dem jeweiligen Vorsitzenden der Schulpflegschaft.

(2) Der Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Schriftführer sowie deren Stellvertreter.

(4) Vorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer bilden den engeren Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) und führen die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann sich eines Geschäftsführers bedienen. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung durch zwei Mitglieder des engeren Vorstandes.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so ist für ihn in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest seiner Amtszeit ein Ersatzmann zu wählen.

(6) Der Vorsitzende kann nach seinem Ermessen Sachverständige zur Sitzung des Vorstandes mit beratender Stimme hinzuziehen.

(7) Zu den Vorstandssitzungen ist mit beratender Stimme der Schulleiter im Verhinderungsfall sein Vertreter einzuladen.

(8) Im übrigen regelt sich die Tätigkeit des Vorstandes nach einer Geschäftsordnung, die sich der Vorstand gibt.


§ 10

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Schulträger mit der Auflage, daß dieser das anfallende Vermögen gesondert zu verwalten und zu dem in § 2 bestimmten Zweck zu verwenden hat.

Wegberg, den 27. November 2009